Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN VON PLANTURA

Rechtsverhältnis

  1. Der Preisvorschlag bzw. das Angebot und diese Bedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen Plantura und dem Kunden („Vertrag“). Der Vertrag kommt mit der Annahme des Preisvorschlags oder dem Aufgeben einer Bestellung (per Brief, E-Mail oder auch telefonisch) zustande. Wenn im Angebot angegeben ist, dass die Bestellung erst nach einer Vorauszahlung angenommen wird, wird die Bestellung erst nach Eingang dieser Zahlung innerhalb der angegebenen Frist angenommen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
  2. Mit dieser Annahme bestätigt der Kunde, dass er diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen, verstanden und akzeptiert hat und dass er ausreichend über deren Inhalt informiert wurde.
  3. Eine stillschweigende Annahme der Geschäftsbedingungen des Kunden gilt in keinem Fall, auch nicht bei der Verwendung von Bestellformularen des Kunden, auch nicht zusätzlich. Nur bestimmte und schriftlich akzeptierte Bedingungen vom Kunden sind für Plantura verbindlich, und dies vorbehaltlich beschränkter Anwendung.

 

Kostenvoranschläge

  1. Die Kostenvoranschläge sind fünfzehn (15) Kalendertage lang gültig und basieren auf den zu diesem Zeitpunkt gültigen Werten von Materialien, Rohstoffen und Pflanzen. Spätere Preiserhöhungen von Teilen der Materialien, Rohstoffe und/oder Pflanzen werden weitergegeben.
  2. Die Kostenvoranschläge gelten nur für den im Preisvorschlag genannten Umfang und nicht für mögliche gleichartige künftige (Nach-) Bestellungen.
  3. Bei zusammengesetzten Kostenvoranschlägen besteht keine Verpflichtung, einen Teil des Auftrags zu dem entsprechenden Teil des Gesamtpreises auszuführen. Eine akzeptierte Stornierung eines Teils der Bestellung kann daher zu einem angepassten erhöhten Preis für den verbleibenden Teil der Bestellung führen, da eine Reihe von Fixkosten unverändert bleibt. Der Kunde wird darüber informiert, wenn ihm mitgeteilt wird, ob der Antrag auf Teilstornierung von Plantura akzeptiert werden kann.

 

Lieferung

  1. Plantura verpflichtet sich dazu, die ihm erteilten Aufträge mit der erforderlichen Sorgfalt auszuführen, und ist lediglich zu einer Mittelverpflichtung verpflichtet („nach besten Kräften“).
  2. Die Lieferzeiten sind vorbehaltlich unvorhersehbarer und nicht zu verantwortender Umstände und haben nur einen indikativen Charakter. Der Kunde bestätigt ausdrücklich, dass die Lieferfrist keine wesentliche Bestimmung des Vertrages ist. Liefer- oder Ausführungsverzögerungen von weniger als 14 Arbeitstagen können in keinem Fall zu Bußgeldern, Schadensersatz oder zur Auflösung des Vertrags führen.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, Plantura in jeder Phase der Ausführung rechtzeitig alle für die Ausführung des Vertrags erforderlichen und nützlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, andernfalls ist Plantura berechtigt, die Lieferung auszusetzen.

Jeder Lieferauftrag setzt voraus, dass die Lieferung auf normalem Wege an die angegebene Adresse mit den üblicherweise dafür verwendeten oder im Kostenvoranschlag genannten Materialien und Maschinen erfolgen kann. Der Kunde haftet für alle Schäden am Untergrund und ggf. an den Leitungen und Gruben, die durch die Lieferung am angegebenen Ort entstehen.

Wartezeiten werden dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn sie 30 Minuten überschreiten. Wenn das Abladen nicht möglich ist und/oder ein zusätzlicher Liefertermin erforderlich ist, werden diese zusätzlichen Transportkosten dem Kunden in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für vom Kunden gewünschte Teillieferungen.

Wird ein Liefertermin vom Kunden nicht rechtzeitig verschoben – nämlich zu einem Zeitpunkt, an dem die Ware bereits für den Transport vorbereitet wurde –, werden die mit der Vorbereitung der Lieferung verbundenen Mehrkosten und etwaige Transport(reservierungs)kosten zusätzlich berechnet, wenn eine solche Intervention im Hinblick auf den verschobenen Liefertermin erneut erforderlich wird.

  1. Plantura behält sich das Recht vor, die Ausführung und Lieferung auszusetzen, wenn nicht alle vorherigen und fälligen Rechnungen vollständig bezahlt wurden. Die Folgen gehen zu Lasten des Kunden.

 

Rechnungsbedingungen

  1. Die Nachhaltigkeit der Verschuldung wird vereinbart. Die Zahlung erfolgt an die Adresse von Plantura oder über die von Plantura angegebene Kontonummer. Alle Rechnungen sind innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen nach Rechnungsdatum zahlbar, sofern auf dem Angebot oder der Rechnung nichts anderes angegeben ist.

Die Rechnungen werden auf elektronischem Wege (per E-Mail) unter Verwendung der vom Kunden angegebenen Kontaktdaten übermittelt.

  1. Jede Rechnung, deren Betrag nicht oder nicht vollständig am Fälligkeitstag beglichen wurde, wird von Rechts wegen um einen festen und nicht reduzierbaren Entschädigungsbetrag in Höhe von 10 % des geschuldeten Betrags, mindestens jedoch um € 50,00, erhöht, ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist. Darüber hinaus werden von Rechts wegen Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes gemäß dem Gesetz vom 2. August 2002 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr fällig, ohne dass es einer vorherigen Inverzugsetzung bedarf. Jeder angefangene Monat wird dabei als voller Monat angesehen. Teilzahlungen werden zunächst zur Deckung von Kosten, Zinsen und Schadenersatz verwendet und dann von den ausstehenden Hauptsalden abgezogen.
  2. Bei Nichtzahlung am Fälligkeitstag werden alle ausstehenden, noch nicht fälligen Rechnungen sofort fällig, und Plantura ist berechtigt, den Vertrag oder (andere) noch laufende (Teil-) Bestellungen von Rechts wegen und ohne vorherige Inverzugsetzung für den gesamten oder den noch nicht ausgeführten Teil auszusetzen.
  3. In Anbetracht der Beschaffenheit der Waren müssen Beanstandungen von Rechnungen spätestens innerhalb von acht (8) Kalendertagen nach Rechnungsstellung per Einschreiben eingereicht werden, andernfalls verfallen sie. In dem Einschreiben müssen das Datum, die Rechnungsnummer und der konkrete Grund bzw. die konkreten Gründe für die Beanstandung angegeben werden, andernfalls wird die Beanstandung als nicht existent betrachtet. Das Einschreiben kann durch eine E-Mail mit Empfangsbestätigung seitens Plantura ersetzt werden.

 

Zurückbehaltungsrecht, Eigentumsvorbehalt, Risiko

  1. Plantura bleibt Eigentümer der Materialien und Waren, einschließlich der Pflanzen, bis zur vollständigen Begleichung der Hauptsumme und gegebenenfalls der fälligen Zinsen und des Schadensersatzes. Bei Nichtbezahlung ist Plantura folglich berechtigt, die Materialien zurückzufordern und gegebenenfalls auf Kosten des Kunden zurückzuholen.
  2. Alle mit dem Material verbundenen Risiken (einschließlich Verlust, Diebstahl und Zerstörung oder Beschädigung sowie Schädigung der Pflanzen durch Krankheiten oder Insekten, vollständiges oder teilweises Absterben aus irgendeinem Grund) gehen mit der Lieferung auf den Kunden über. Die Lieferung und die Risikoübertragung erfolgen mit dem Verladen der Ware in das Transportmittel am Standort von Plantura oder seiner eigenen Lieferanten, wenn die Ware direkt von diesem Standort zum Kunden transportiert wird.

 

Stornierung – Auflösung

  1. Tritt der Kunde vor dem geplanten Liefertermin vom Vertrag zurück, so schuldet der Kunde – unbeschadet des Rechts von Plantura, einen höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen – einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 30 % des Wertes des vom Rücktritt betroffenen Preisvorschlags, mindestens jedoch 500,00 EUR, wenn dieser mehr als vier (4) Wochen vor dem geplanten Liefertermin erfolgt, und in Höhe von 60 % des Wertes des Preisvorschlags, wenn dieser weniger als vier (4) Wochen vor dem geplanten Liefertermin erfolgt. Im Falle einer teilweisen Stornierung behält sich Plantura das Recht vor, für die verbleibende Bestellung zusätzliche Kosten zu berechnen, die sich aus den Fixkosten ergeben, die in der Gesamtbestellung enthalten waren und nun nicht mehr anteilig auf die gesamte Bestellung umgelegt werden können.
  2. Liegen objektive Gründe für die Annahme vor, dass die Zahlungsfähigkeit und/oder die Liquidität des Kunden gefährdet ist (z. B. bei Konkurs, Wechselprotesten, offensichtlicher Zahlungsunfähigkeit, überfälligen Zahlungen an Plantura oder Dritte, gerichtlicher Sanierung oder kollektivem Schuldenvergleich des Kunden usw.), ist Plantura berechtigt, vom Kunden eine Vorauszahlung oder eine Sicherheitsleistung zu verlangen oder den Vertrag von Rechts wegen und ohne vorherige Inverzugsetzung zu kündigen.

 

Beanstandungen

  1. Beanstandungen wegen Nichtübereinstimmung oder sichtbarer Mängel müssen bei Erhalt der Ware erfolgen und ausdrücklich auf dem Lieferschein vermerkt werden. Fehlt ein solcher Hinweis, so gilt die Nichtübereinstimmung als von der Abnahme gedeckt.

In Anbetracht der Beschaffenheit der zu liefernden Waren müssen alle weiteren Beanstandungen spätestens innerhalb von fünf (5) Kalendertagen – nachdem der angebliche Fehler, Mangel oder die Nachlässigkeit entdeckt wurde oder vernünftigerweise hätte entdeckt werden können – und in jedem Fall vor der Nutzung, Änderung, Umpflanzen oder dem Transport per Einschreiben an Plantura gerichtet werden, andernfalls verfallen alle Ansprüche. Beanstandungen müssen stets vollständig und deutlich beschrieben und mit Belegen versehen werden.

  1. Eine eventuelle Beanstandung oder Streitsache darf kein Grund sein, die Zahlung zurückzuhalten; die sofortige Zahlung der fälligen Beträge kann verlangt werden.
  2. Treten Mängel auf und wurden diese rechtzeitig gemeldet, hat Plantura die Wahl, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen – entweder durch Ersatz durch eine gleichwertige Pflanze zu einem für die Pflanze geeigneten Zeitpunkt, sobald eine derartige Ersatzpflanze verfügbar ist, oder durch die Leistung von Schadensersatz.
  3. Für den Kunden beträgt der Schadensersatz, zu dem Plantura auf der Grundlage dieser Vereinbarung verpflichtet sein kann – unabhängig von der Ursache, der Art oder dem Gegenstand der Forderung –, maximal 100 % des jeweiligen Rechnungswerts (ohne Mehrwertsteuer und ohne Transportkosten) der Bestellung. Aus versicherungstechnischen Gründen muss jeder Schadensersatzanspruch innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Vorfalls oder Schadens, auf den sich die Forderung basiert, schriftlich geltend gemacht werden, da er sonst verfallt, und die Mängel und Schäden müssen in einer Weise nachgewiesen werden, die einer Überprüfung standhält. Es ist nicht zulässig, die Zahlung ausstehender Rechnungen allein wegen eines (angeblichen) Schadens zurückzuhalten oder zu verzögern.
  4. Alle Forderungen müssen vom Kunden innerhalb von sechs (6) Monaten nach ihrer Feststellung bei dem zuständigen Gericht angemeldet werden, andernfalls verfallen sie.

 

Garantie

  1. Plantura bietet eine Herstellergarantie auf die Materialien. Für Pflanzen wird keine Garantie übernommen. Wenn ausdrückliche Garantien gegeben werden, müssen diese schriftlich im Angebot aufgeführt werden, und eine Garantie gilt nur dann, wenn die Pflanzen nicht unsachgemäß verwendet, verkehrt, an einem ungeeigneten Standort oder in ungeeignetem (Unter-)Boden gepflanzt wurden, unsachgemäß gepflegt wurden, äußeren Einflüssen oder jeglicher Form von Fehlmanipulation ausgesetzt waren.

Wenn eine Garantie auf Pflanzgut besteht, beschränkt sich diese auf den Ersatz oder die Gutschrift des Verkaufspreises ohne Mehrwertsteuer und ohne Transportkosten.

 

Keine Haftung

  1. Plantura kann jedoch nicht haftbar gemacht werden für: · Schäden oder Mängel, die durch Abnutzung, unvorsichtigen oder unsachgemäßen Gebrauch oder Handlungen Dritter entstanden sind; · Schäden, die durch einen Dritten verursacht wurden, der vom Kunden mit der Installation/(Wieder-)Aufstellung der von Plantura gelieferten Materialien und Pflanzen beauftragt wurde; · Folgeschäden und/oder jede Art von indirekten Schäden in den Räumlichkeiten oder auf dem Gelände des Kunden, auf dem die Materialien aufgestellt wurden; · Schäden, die auf Gründe zurückzuführen sind, die Plantura nicht zuzuschreiben sind, wie Gründe höherer Gewalt, Eingriffe Dritter, usw.

 

Schutz personenbezogener Daten – Referenz

  1. Die Parteien verpflichten sich, die in Belgien geltenden Rechtsvorschriften über den Schutz und die Verarbeitung personenbezogener Daten (einschließlich des Gesetzes über den Schutz der Privatsphäre bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und der DSGVO) und ihre jeweiligen Verpflichtungen im Rahmen dieser Rechtsvorschriften einzuhalten. Für Plantura wird dies in der Plantura-Datenschutzpolitik näher erläutert.
  2. Plantura ist berechtigt, auf die Zusammenarbeit mit dem Kunden als Referenz in seinen Unternehmensinformationen und -werbungen hinzuweisen und ggf. Bildmaterial der Lieferung (ganz oder teilweise) zur Verfügung zu stellen.

 

Schlussbestimmungen

  1. Der Vertrag enthält die gesamte Vereinbarung in Bezug auf seinen Gegenstand und ersetzt und erklärt alle früheren schriftlichen oder mündlichen, ausdrücklichen oder stillschweigenden Mitteilungen, Absprachen und Vereinbarungen zwischen den Parteien für nichtig.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages von einem Gericht für nichtig oder nicht durchsetzbar erklärt werden, so bleibt der Vertrag im Hinblick auf die übrigen Bestimmungen und den übrigen Teil der genannten Bestimmungen bestehen. Die Parteien vereinbaren, dass in einem solchen Fall die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzt wird, die der ursprünglichen Absicht der Parteien am nächsten kommt.
  3. Ein Versäumnis von Plantura, die Erfüllung der Bestimmungen oder eines Teils des Vertrags zu verlangen, stellt keinen Verzicht auf oder Rücktritt von der Anwendung dieser oder einer anderen Bestimmung dar.
  4. Bei Streitigkeiten über das Zustandekommen, die Ausführung, die Einhaltung, die Gültigkeit oder andere Streitigkeiten im Rahmen des Vertrags ist ausschließlich das Unternehmensgericht Antwerpen, Abteilung Tongeren, zuständig. Es gilt ausschließlich belgisches Recht, unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts.

 


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